AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

„showline“" - AGB (11/2019) :
1. Der Veranstalter und „showline“" vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten über die gesamten vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über das vereinbarte
Entgelt. Streichungen einzelner Vertragspunkte sind nicht zulässig.
2. a. Das vereinbarte Entgelt ist bis spätestens nach der Veranstaltung am Veranstaltungstag bei Rechnungslegung an den Verantwortlichen von „showline“" in Form von
Bargeld (sofern nicht anders vereinbart) zu entrichten. Spielzeitverlängerung gegen Aufpreis (ca. 15% der Gage + MwSt. je Std.). Verzugszinsen 6,50 % + Mahnspesen u.
Bearbeitungsgebühr, ... zzügl. MwSt.
b. Bei Verleih ist das vereinbarte Entgelt (abzgl. der à conto Zahlung) bei Rechnungslegung (nach Beendigung des Aufbaues und der funktionellen Überprüfung der
Anlage(n) durch den Veranstalter oder einer von ihm bevollmächtigten Person) an den Verantwortlichen von „showline“" in Form von Bargeld (sofern nicht anders
vereinbart) zu entrichten. Sollte dies seitens der Veranstalters nicht erfüllt werden, ist „showline“" (bis zur vollständigen Bezahlung) zum Abdrehen und Abbau der Anlage
berechtigt. Die dafür angefallenen Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters und werden in Rechnung gestellt (Verzugszinsen 6,50 % + Mahnspesen u.
Bearbeitungsgebühr, ... + MwSt.)!
Bei Selbstabholung (Verleih) durch den Veranstalter ist die Anlage bis spätestens 13:00 Uhr am Tag nach der Veranstaltung (wenn nicht anders vereinbart) zurück zu
bringen. Bei nicht termingerechter Rückgabe wird jeweils ein weiterer Spieltag in Rechnung gestellt.
3. Bei Bereitstellung eines DJS bzw. Moderators oder technischem Personals durch „showline“" sind je eine warme Mahlzeit und Getränke (1 Getränk pro Person pro
Stunde, ausgenommen Spirituosen, Longdrinks, etc.) für das Team frei. Ebenso ist bei Spielzeitverlängerung eine Aufzahlung zu vereinbaren (siehe Punkt 2.).
4. Beim Eintreffen von „showline“" (Aufbautermin lt. Angebot/Vertrag) muss der Veranstalter selbst, oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter, der mit den örtlichen
Gegebenheiten (Stromanschluß, Bühneneingang, usw.) vertraut ist, anwesend sein.
Weiters werden noch 2 stabile Tische, sowie kräftige, nüchterne und ausgeruhte Hilfskräfte für den Auf- und Abbau der Anlage benötigt (Anzahl lt. Anbot/Vertrag). Diese
müssen vom Veranstalter ab dem Aufbautermin zur Verfügung gestellt werden, ansonsten „showline“" zur Ersatzvornahme berechtigt ist.
Sollten für diese Veranstaltung weitere Aufbauarbeiten (z.B. Bühne, Dekoration, Bars, Beleuchtung etc.) vom Veranstalter durchgeführt werden und noch nicht
abgeschlossen sein, kann dies zu Behinderungen und dadurch zu Zeitverzögerungen beim Aufbau der Technik führen. Sollten aus diesem Grund vor bzw. zu
Veranstaltungsbeginn die Aufbauarbeiten von „showline“" nicht fertig gestellt sein, ist „showline“" von jeglichen Forderungen seitens des Veranstalters befreit.
ACHTUNG: Der Veranstalter muss für einen geeigneten LADE- u. PARKPLATZ für einen od. mehrere LKW/PKW in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsortes sorgen.
Falls diese(r) nicht vorhanden ist/sind, gehen eventuelle Strafmandate zu Lasten des Veranstalters.
5. ABSPERRUNGEN: Für die Gesetzlich vorgeschriebene Absicherung von Bühne, Technik und Traversenlifte (2,5 x 2,5m) benötigen wir Absperrgitter oder
Gleichwertiges, welche der Veranstalter am Veranstaltungstag bereit zu stellen hat. Werden diese nicht in einer geeigneten Form zur Verfügung gestellt, kann „showline“"
nicht für Personenschäden haftbar gemacht werden. Allfällige Schäden an der Technik, hervorgerufen durch mangelnde Absicherung gehen zu Lasten des Veranstalters.
6. Notwendiger Stromanschluss: Siehe Angebot bzw. Vertrag Punkt G.!
Diese Stromkreise sind für die alleinige Verwendung von „showline“" bestimmt und müssen voneinander getrennt und jeweils eigens abgesichert sein. Falls diese
Anschlüsse nicht vorhanden sind, ist die volle Funktionsfähigkeit der Anlage nicht gewährleistet. Dies kann ebenso zu Stromausfällen führen. Für solche Stromausfälle kann
„showline“" auf keinen Fall zur Verantwortung gezogen bzw. haftbar gemacht werden. Bei Stromgeneratoren ist zu beachten, dass diese unbedingt stabilisiert sein
müssen, da dies sonst zu Schäden an den Anlagen führen kann. Die Stromanschlüsse (max. 10m von der Bühne entfernt) dürfen während der gesamten Betriebszeit ohne
Genehmigung von „showline“" nicht aus- bzw. eingeschaltet werden, da Schäden an den Anlagen entstehen können.
7. Der Veranstalter übernimmt die volle Haftung auch für von Dritten zugefügte Schäden am Eigentum von „showline“", die im Zuge der Veranstaltung/en entstehen.
Der Bühnenzutritt ist nur dem technischen Personal von „showline“" bzw. dem/den DJ(s) und/oder Künstler gestattet (eigener Bühnenausweis von „showline“").
Insbesondere sind angeheiterte und randalierende Personen von der gesamten Anlage fernzuhalten.
Ebenso dürfen Getränke, Speisen sowie Asche von Zigaretten o.ä. nicht auf den Anlagen abgestellt werden, da dies Schäden an den Geräten herbeiführt. Bei ev. Ausfällen
durch solche Schäden wird von „showline“" kein Betrag rückerstattet. Reparaturen und Reinigungsarbeiten an den Anlagen werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
8. Die Zahlung an die AKM, sonstige Gebühren (z.B. Vergnügungssteuer, Lustbarkeits- und Gemeindeabgaben,...) sowie Mautgebühren und Ausländersteuer gehen zu Lasten
des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann und darf „showline“" nicht für
etwaige Nachfolgen haftbar gemacht werden.
9. Die Aufstellung und Verteilung von Werbematerial und Werbedurchsagen über „showline“" und ihren Werbefirmen sind vom Veranstalter zu gestatten (ausgenommen
Konkurrenzwerbung). Weiters verpflichtet sich der Veranstalter bei sämtlichen Medien „showline“" als durchführenden Eventpartner namentlich zu nennen. Werbung für
bzw. über Mitbewerb/Konkurrenz von „showline“" sind ohne Absprache mit „showline“" ausdrücklich untersagt.
10. Bei sämtlichen durch höhere Gewalt verursachten Einwirkungen (z.B. Unfall, Streik, unvorhersehbare Transportschäden, usw.) ist der Vertrag vorerst gegenstandslos. Beide
Vertragspartner vereinbaren jedoch, die Veranstaltung innerhalb von drei Monaten zu gleichen Bedingungen nachzuholen, ansonsten tritt Punkt 11.) in Kraft.
11. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages wird eine gegenseitige Konventionalstrafe in Höhe von 80% des vereinbarten Entgeltes festgesetzt.
12. Sollte durch Behörden, dem Veranstalter selbst oder durch andere Einwirkungen (z. B. Regen, Schneefall, ...) die Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, ist trotzdem
das volle Entgelt an „showline“" zu entrichten.
13. Besitzerwechsel, Verpachtung oder neue Geschäftsführung lösen diesen Vertrag in keinem Fall auf. Der Veranstalter oder dessen Bevollmächtigter haften für die
Übernahme dieses Vertrages durch den jeweiligen Nachfolger.
14. Verpflichtet der Veranstalter noch andere Künstler bei dieser Veranstaltung, so ist dies bis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin tel. oder schriftlich an
„showline“" mitzuteilen.
15. Die Plazierung der Anlage (Boxen, Licht, Truss, usw.) ist ausschließlich „showline“" vorbehalten - Absprache mit Veranstalter möglich.
Die Bühne muss stabil und vor allem schwingungsfrei sein. Bei OPEN-AIR Veranstaltungen stellt der Veranstalter eine Überdachung der Anlage zur Verfügung, bei
Temperaturen unter +10°C einen von Wettereinflüssen geschützten Raum für die Technik (z.B. Zelt, Holzhütte, Anhänger, ...) samt Heizung zur Verfügung. Sollte die Bühne
(o.ä.) höher als ½ m sein, muss ein geeigneter Auf- bzw. Abgang mit ca. 1m Breite (Treppe oder ähnliches) vorhanden sein.
Ebenso muss ein ebener und fester bzw. harter Untergrund zur Aufstellung des Lichtgerüstes gegeben sein (Gefahr von Einsinken, Umstürzen,...)! Der Veranstalter stellt
hiefür Pfosten bzw. Bretter oder gleichwertes bei.
Für den Auf-/Abbau der Anlage muss genügend Beleuchtung vorhanden sein, ansonsten „showline“" zur Ersatzvornahme berechtigt ist.
Ton- bzw. Beschallungsanlagen können hohe Pegel erzeugen. Für etwaige Hör- oder andere Gesundheitsschäden übernimmt „showline“" keine Haftung. Der Veranstalter
hat das Publikum über dies zu informieren.
16. Der Veranstalter stellt eine Unterkunft für das Personal (mit Bad oder Dusche und Frühstück bis 13 Uhr) bereit (Personenanzahl lt. Angebot/Vertrag). Die freie Verfügbarkeit
muss ab dem Eintreffen des Teams gewährleistet sein.
17. Sorgt der Veranstalter nicht für die entsprechende Einhaltung der AGB, so ist „showline“" berechtigt, daraus resultierende Eigenkosten dem Veranstalter in Rechnung zu
stellen.
18. Bei Auftragserteilung muss das Angebot/Vertrag vom Veranstalter unterzeichnet und bis spätestens 2 Wo ab Ausstelldatum, jedoch mind. 5 Tage vor der Veranstaltung
wenn der VA-Termin innerhalb dieser 2 Wochen liegt, bei „showline“" eingelangt sein. Ansonsten kann „showline“" diesen Vertrag als gegenstandslos betrachten, jedoch
vom Veranstalter die festgesetzte Konventionalstrafe fordern (nur bei Verträgen). „showline“" behält sich das Recht vor, bei vorheriger Terminvergabe durch weitere
Aufträge diesen Auftrag nicht anzunehmen. In diesem Fall verpflichtete sich „showline“", den Auftraggeber über die Kenntnis der Terminkollision umgehend zu informieren.
ACHTUNG: Wir beginnen alle Order erst nach Erhalt der von Ihnen unterschriebenen Verträge bzw. Unterlagen.
19. Alle Genehmigungen und Befunde (z.B. Statik, E-Befund, …)für diese Veranstaltung(en) sind vom Veranstalter selbst einzuholen. Ebenso müssen dafür
notwendigen Arbeiten vom Veranstalter in Auftrag geben sowie behördlichen Auflagen und gesetzliche Bestimmungen erfüllt bzw. einhalten werden.
20. Mündliche Vereinbarungen bedürfen Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
21. Als Gerichtsstand gilt unabhängig von der Höhe des Streitwertes das BG 2100 Korneubrug als vereinbart. Bei Überschreitung der allgemeinen Wertzuständigkeit gilt als
Gerichtsstand das Landesgericht 2100 Korneuburg als vereinbart. Beide Vertragspartner unterliegen in ihren Rechtsbeziehungen ausschließlich dem österreichischen Recht

 

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